Kirchenaustritt in Falkensee

Kirchenaustritt in Falkensee (Evangelisch / Katholisch)

Kirchenaustritt in Falkensee

Wer sich die hohen Kosten einer Kirchenmitgliedschaft sparen möchte, kann aus der Kirche austreten. In Brandenburg ist das persönliche Erscheinen am Amtsgericht inklusive Personalausweis notwendig. Für Falkensee ist das Amtsgericht Nauen zuständig. Die gute Nachricht: Der Kirchenaustritt in Falkensee ist gebührenfrei.

FAQ Kirchenaustritt in Falkensee

Was kostet der Kirchenaustritt in Falkensee?

Die gute Nachricht: Der Kirchenaustritt in Falkensee ist gebührenfrei.

Wo kann ich aus der Kirche austreten?

Für Falkensee ist das Amtsgericht Nauen zuständig.

Was benötige ich für den Kirchenaustritt?

Den Personalausweis.

Wie erreiche ich das Amtsgericht Nauen?

Telefonnummern für den Kirchenaustritt findet man auf der Homepage des Amtsgerichtes.

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Gründe für einen Kirchenaustritt in Falkensee

Warum sollte man als Falkenseer aus der Kirche austreten? Dafür gibt es einige Gründe:

  • Kirchensteuer
  • Unzufriedenheit mit der Institution Kirche
  • Keinen Glauben an Gott
  • Wechsel des Glaubens
Kirchenaustritt in Falkensee

Der negative Einfluss von Religion auf die Gesellschaft soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben. Die Werte der Demokratie, Menschenrechte und die Gleichberechtigung von Mann und Frau sind explizit gegen die Kirchen erkämpft worden.

Die Caritas Legende

Der Begriff beschreibt die Legende, dass die Einnahmen der Kirchen wohltätigen Zwecken zu Gute kommen. Dies ist aber nur in einem sehr geringen Umfang der Fall. Die deutschen Amtskirchen sind multimilliarden Unternehmen, die auch aus staatlichen Einnahmen finanziert werden. Trotzdem findet das Kirchenarbeitsrecht in staatlich finanzierten Einrichtungen Anwendung.

Kindesmissbrauch

Die Kirchen fallen immer wieder mit Missbrauchsskandalen auf und statt transparent damit umzugehen um zukünftige Vorfälle zu verhindern, vertuschen die Verantwortlichen das wahre Ausmaß des Skandals und behindern die Aufklärung.

Eintritt in Pro Urknall e.V.

Statt Kirchensteuer zu zahlen, lohnt sich auch ein Blick auf die kostenlose Mitgliedschaft bei Pro Urknall e.V.

Überblick: Kirchen in Falkensee

Evangelische Kirchen

  • Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Falkensee
  • Evangelische Kirchengemeinde Falkensee-Falkenhagen
  • Evangelische Kirchengemeinde Falkensee-Seegefeld
  • Evangelische Kirchengemeinde Neufinkenkrug
  • Evangelisches Pfarramt Heilig Geist
  • Freie evangelische Gemeinde Falkensee

Katholische Kirchen

  • Katholische Pfarrgemeinde Sankt Konrad

Sonstige

  • Neuapostolische Kirche Falkensee
  • Neuapostolische Kirche Finkenkrug
  • Adventgemeinde Falkensee

Kirchensteuer in Brandenburg

Nicht alle oben gelisteten Glaubensgemeinschaften lassen die Kirchensteuer durch das Finanzamt einziehen. Zum Beispiel erhebt die Adventgemeinde in Falkensee keine Steuer über das Finanzamt, sondern ist auf Spenden ihrer Mitglieder angewiesen. In Brandenburg beträgt die Kirchensteuer aktuell (2020) 9%.

2018 war in finanzieller Hinsicht ein sehr segensreiches Jahr

Finanzvorstand der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland, Dieter Neef

Bei der EKD lag die durchschnittliche Pro Kopf Belastung der Kirchensteuer im Jahr 2018 bei 268,86€.

Kirchenaustrittsverordnung – KiAusV (Kirchenaustritt in Falkensee)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Entgegennahme und über die Behandlung von Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsverordnung – KiAusV)
vom 28. Oktober 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.886)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. August 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 62])
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.

(3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 (4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 3

(1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form schriftlich erklärt werden.

(2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

§ 4

(1) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.

§ 5

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu unterrichten. Außerdem hat er den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten

  1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. Nr. 78 S. 660) und
  2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 20. März 1952 (GBl. Nr. 50 S. 324)

außer Kraft.

Potsdam, den 28. Oktober 2004

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger